Liebe Rostockerinnen und Rostocker,

Rostock braucht eine neue Chefin und für mich ist klar: Ich will in Rostock keine neuen Luftschlösser bauen oder neue Pläne für die Schublade machen, sondern endlich umsetzen, was lange vorgesehen ist. Wir wollen unsere Schulen und Kitas sanieren, klimaneutral sein, lebendige Stadtteilzentren und Sportstätten schaffen, günstige Tickets für Bus und Bahn sichern und natürlich geht es auch um sichere Geh- und Radwege. Rostock, wir kümmern uns! Dafür werbe ich nicht nur um Ihre Stimme, sondern auch um Ihre Hilfe: Unterstützen Sie mich und mein Team mit einer Spende, damit wir uns kümmern können. Schon kleine Beträge helfen, damit wir gemeinsam unser Ziel erreichen.

Ihre Eva-Maria Kröger

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Spendenkonto

Selbstverständlich können Sie mich auch durch eine Überweisung unterstützen. Überweisen Sie einfach den gewünschten Betrag auf das Spendenkonto des Kreisverbandes:

DIE LINKE. Rostock
IBAN: DE51 1305 0000 0430 0020 84
Ostseesparkasse Rostock
Zahlungsgrund: Spende OBM-Wahl 2022, Vorname, Name, Adresse

Bitte geben Sie unbedingt Ihren Namen und Ihre Adresse an, da das Parteiengesetz verbietet, anonyme Spenden anzunehmen. Auf Wunsch stellt der Kreisverband Ihnen gerne eine Spendenbescheinigungen aus. Spenden mit einer Höhe von mehr als 10.000 Euro werden gemäß der Gesetzeslage im Rechenschaftsbericht der Partei veröffentlicht.

Hinweis zur steuerlichen Absetzbarkeit von Parteispenden

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugsfähig: Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- € jährlich, werden nach dem EStG § 34g berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,- € bzw. 1.650,- €, von der Steuerschuld abgezogen werden. Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach dem EStG § 10 b Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.

Die neue Chefin.